Rechtsprechung
LAG Berlin-Brandenburg, 19.07.2018 - 21 TaBV 33/18 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Berlin
§ 106 BetrVG, § 109 BetrVG, § 18 Abs 1 AktG
Informationsbeschaffungsanspruch des Wirtschaftsausschusses im Konzernverbund - Spruch der Einigungsstelle - Entscheidungsdatenbank Brandenburg
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Unwirksamer Einigungsstellenspruch zur Unterrichtungspflicht der Arbeitgeberin gegenüber dem Wirtschaftsausschuss eines abhängigen Unternehmens
- Betriebs-Berater
Informationsbeschaffungsanspruch im Konzern
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Unwirksamer Einigungsstellenspruch zur Unterrichtungspflicht der Arbeitgeberin gegenüber dem Wirtschaftsausschuss eines abhängigen Unternehmens
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
- juris (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- ArbG Brandenburg, 09.08.2017 - 3 BV 28/16
- LAG Berlin-Brandenburg, 19.07.2018 - 21 TaBV 33/18
- BAG, 17.12.2019 - 1 ABR 35/18
Papierfundstellen
- BB 2018, 2228
- NZA-RR 2018, 604
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (8)
- BAG, 22.01.1991 - 1 ABR 38/89
Umfang der Unterrichtungspflicht nach § 106 Abs. 2 BetrVG
Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 19.07.2018 - 21 TaBV 33/18
Nur, wenn die Muttergesellschaft konkrete unternehmerische Maßnahmen plant oder Vorgaben macht, die Auswirkungen auf das Tochterunternehmen und die Interessen der Beschäftigten des Tochterunternehmen haben können, geht es zugleich um eine wirtschaftliche Angelegenheit des Tochterunternehmens, über welche der Wirtschaftsausschuss zu unterrichten ist und ihm die erforderlichen Unterlagen vorzulegen sind ( vergleiche BAG vom 22. Januar 1992 - 1 ABR 38/89 - unter B II 3 der Gründe, NZA 1991, 649 ).(aa) Zweck der Unterrichtungspflicht ist, den Wirtschaftsausschuss in die Lage zu versetzen, gleichgewichtig und gleichberechtigt mit dem Unternehmen über dessen wirtschaftliche Angelegenheiten zu beraten und auf dessen Planungen Einfluss zu nehmen ( BAG 11. Juli 2000 - 1 ABR 43/99 - unter B I 1 c der Gründe, NZA 2001, 402; BAG 22. Januar 1991 - 1 ABR 38/89 - unter B II 2 der Gründe, NZA 1991, 649 ).
- BAG, 11.07.2000 - 1 ABR 43/99
Wirksamkeit eines Einigungsstellenspruchs nach § 109 BetrVG
Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 19.07.2018 - 21 TaBV 33/18
Denn in beiden Fällen geht es um einen Rechtsfehler der Einigungsstelle, der der vollen Überprüfung durch die Arbeitsgerichte unterliegt und nicht an die Frist des § 76 Absatz 5 Satz 6 BetrVG gebunden ist ( vergleiche BAG 11. Juli 2000 - 1 ABR 43/99 - unter B I 1 a der Gründe, NZA 2001, 402 ).(aa) Zweck der Unterrichtungspflicht ist, den Wirtschaftsausschuss in die Lage zu versetzen, gleichgewichtig und gleichberechtigt mit dem Unternehmen über dessen wirtschaftliche Angelegenheiten zu beraten und auf dessen Planungen Einfluss zu nehmen ( BAG 11. Juli 2000 - 1 ABR 43/99 - unter B I 1 c der Gründe, NZA 2001, 402; BAG 22. Januar 1991 - 1 ABR 38/89 - unter B II 2 der Gründe, NZA 1991, 649 ).
- BAG, 23.08.1989 - 7 ABR 39/88
Wirtschaftsausschuss: Keine Errichtung durch Konzertbetriebsrat
Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 19.07.2018 - 21 TaBV 33/18
- 7 ABR 24/05 - Randnummer 23; BAG 23. August 1989 - 7 ABR 39/88 - unter B II 3 der Gründe, NZA 1990, 863 ).Dabei hat der Gesetzgeber den Wirtschaftsausschuss bewusst auf der Unternehmensebene angesiedelt und die Unterrichtungspflicht bewusst auf die wirtschaftlichen Angelegenheiten des Unternehmens beschränkt ( vergleiche BAG vom 23. August 1989 - 7 ABR 39/88 - unter B II 2 der Gründe, NZA 1990, 863).
- ArbG Brandenburg, 09.08.2017 - 3 BV 28/16
Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 19.07.2018 - 21 TaBV 33/18
Die Beschwerde des Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Brandenburg an der Havel vom 9. August 2017 - 3 BV 28/16 - sowie der Widerantrag des Beteiligten zu 2) werden zurückgewiesen.den Beschluss des Arbeitsgerichts Brandenburg an der Havel vom 9. August 2017 - 3 BV 28/16 - abzuändern und.
- BAG, 08.08.1989 - 1 ABR 61/88
Unterrichtung des Wirtschaftsausschusses
Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 19.07.2018 - 21 TaBV 33/18
bb) Beteiligte im Sinne von § 83 Absatz 3 ArbGG sind außer der Arbeitgeberin der Betriebsrat ( vergleiche BAG vom 8. August 1989 - 1 ABR 61/88 - unter B I 4 a der Gründe, NZA 1990, 259) , weil dessen betriebsverfassungsrechtliche Rechte durch den Spruch der Einigungsstelle unmittelbar betroffen sind (… vergleiche ErfK/Koch 18. Auflage § 83 ArbGG Randnummer 6 ). - BAG, 15.03.2006 - 7 ABR 24/05
Tendenzunternehmen - karitative Bestimmung
Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 19.07.2018 - 21 TaBV 33/18
- 7 ABR 24/05 - Randnummer 23; BAG 23. August 1989 - 7 ABR 39/88 - unter B II 3 der Gründe, NZA 1990, 863 ). - BAG, 11.02.2014 - 1 ABR 72/12
Mitbestimmung bei Gefährdungsbeurteilungen - Wirksamkeit eines …
Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 19.07.2018 - 21 TaBV 33/18
Er ist zutreffend auf die Feststellung der Unwirksamkeit des Spruchs der Einigungsstelle und nicht auf dessen Aufhebung gerichtet, da eine gerichtliche Entscheidung über die Wirksamkeit eines Einigungsstellenspruchs feststellende und nicht rechtsgestaltende Wirkung hat ( vergleiche BAG 11. Februar 2014 - 1 ABR 72/12 - Randnummer 12 ). - BAG, 17.09.1991 - 1 ABR 74/90
Vorlage von Unterlagen an den Wirtschaftsausschuß
Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 19.07.2018 - 21 TaBV 33/18
Was unter einer wirtschaftlichen Angelegenheit im Sinne des § 106 Absatz 2 Satz 1 BetrVG zu verstehen ist, dazu enthält § 106 Absatz 3 BetrVG einen nicht abschließenden beispielhaften und denkbar weit gefassten Katalog (BAG 17. September 1991 - 1 ABR 74/90 - unter B II 2 der Gründe, NZA 1992, 418) .
- BAG, 17.12.2019 - 1 ABR 35/18
Wirtschaftsausschuss - Einigungsstelle
Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 19. Juli 2018 - 21 TaBV 33/18 - wird zurückgewiesen.